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Die sachliche Unabhängigkeit der Rechtspfleger

Die sachliche Unabhängigkeit ist weder Privileg oder Vorrecht, sondern eine Funktion, die einen Zweck verfolgt. Wer sie als Freiheit begreift, muss sich in demselben Umfang seiner Verantwortung bewusst sein.
Die sachliche Unabhängigkeit enthält 3 Komponenten:
die Weisungsfreiheit (die Freiheit ohne Beachtung einer Weisung eines Vorgesetzten entscheiden zu können), die Verantwortungsfreiheit (man trägt die Last der Verantwortung, soll aber auch nichts wegen seiner Entscheidung befürchten müssen) und die Entziehungsfreiheit (sie soll davor schützen, dass Aufgaben entzogen werden, wenn Entscheidungen nicht gefallen)

aus einem Aufsatz von Uwe Harm - mehr davon im Rechtspflegerblatt Nr. 1/2010

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