BUND DEUTSCHER RECHTSPFLEGER
Leipziger Programm
Das Reichsentlastungsgesetz vom 11.03.1921 enthielt erstmals die Ermächtigung der Landesjustizverwaltungen zur Übertragung bestimmter richterlicher Geschäfte aus dem Zivilprozeßrecht auf den Rechtspfleger.
Mit der Übertragung ehemals richterlicher Aufgaben wurde aus dem Gerichtsschreiber der Rechtspfleger (preußische AV vom 28.05.1923).
Die wesentlichen strukturellen und systematischen Grundlagen, die das Rechtspflegeramt auch heute noch prägen, wurden mit dem Rechtspflegergesetz 1957 geschaffen. Neben der Vollübertragung richterlicher Aufgaben (§ 3 RpflG) erfolgten Vorbehalts- und Einzelübertragungen.
Durch das Rechtspflegergesetz 1969/1970 wurde das Rechtspflegerrecht neu gestaltet und das Aufgabenfeld des Rechtspflegers erheblich erweitert. Der Rechtspfleger bleibt weiterhin selbständiges Organ der Rechtspflege und Beamter des gehobenen Dienstes.
Das 2. Änderungsgesetz zum Rechtspflegergesetz von 1976 sieht als Einstellungsvoraussetzung die allgemeine Fachhochschulreife und für die Ausbildung einen Fachhochschulstudiengang mit Fachstudien von mindestens 18-monatiger Dauer und berufspraktische Studien vor.
In dem Gebiet der DDR galt das bisherige Reichsrecht zunächst weiter. Durch Änderung des Gerichtsverfassungsrechts im Jahre 1952 wurde jedoch ein Teil der Rechtspflegeraufgaben dem Gerichtssekretär und der gesamte Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entweder den staatlichen Notariaten oder Verwaltungsbehörden übertragen. Damit gab es in der DDR seit 1952 keine Rechtspfleger mehr. Mit der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 wurde das Institut des Rechtspflegers mit den Aufgaben des Rechtspflegergesetzes hier eingeführt.
2.1. Unabhängiges Organ der Rechtspflege
Der Rechtspfleger ist Organ der Rechtspflege bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften und nimmt die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben der Gerichtsbarkeit wahr.
Der Rechtspfleger ist nur dem Gesetz unterworfen; er entscheidet in sachlicher Unabhängigkeit und ist weisungsfrei.
Der Begriff des Rechtspflegers ist nicht definiert, sondern lediglich durch die Übertragung von „Aufgaben der Rechtspflege“ umschrieben (§§ 1, 3 RpflG).
Alle durch das Rechtspflegergesetz übertragenen Aufgaben werden als solche der Rechtspflege bezeichnet.
2.2. Aufgaben der Justizverwaltung
Neben den originär rechtspflegerischen Zuständigkeiten nimmt der Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften die Aufgaben des Geschäftsleiters wahr.
Bei größeren Behörden ist er weiter als Referent, Kassenleiter oder Bezirksrevisor tätig.
Die vom Rechtspfleger in der Justizverwaltung wahrgenommenen Tätigkeiten sind solche, die in anderen Verwaltungen als herausgehoben und schwierig anerkannt sind. Sie können in der Wertung mit den originären Rechtspflegeraufgaben gleichgesetzt werden.
Das innere Bild der Justiz wird im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften weitgehend durch den Rechtspfleger geprägt. Er zählt neben Richtern und Staatsanwälten zu den Dezernenten.
Bei den Amtsgerichten bearbeitet er den Hauptanteil aller anfallenden Rechtsangelegenheiten. Ihm sind Aufgaben mit hoher Verantwortung und Bedeutung für den rechtsuchenden Bürger zugewiesen. Eine anspruchsvolle Fachhochschulausbildung qualifiziert ihn zu einem Spezialisten. Seine Funktionen in Rechtspflege und Verwaltung machen ihn zu einem tragenden Element der Justiz. Anläßlich der Wiedervereinigung, bei der der Rechtspfleger maßgeblich zum Aufbau einer funktionsfähigen Justiz in den neuen Bundesländern beigetragen hat, wurde das sehr deutlich.
In der Öffentlichkeit ist der Rechtspfleger wenig bekannt. Seine Existenz wird im wesentlichen nur denjenigen bewußt, denen er in gerichtlichen Angelegenheiten begegnet.
Es ist eine wichtige gesellschafts- und justizpolitische Aufgabe, den hohen Stellenwert der Rechtspfleger und deren Wirken für den Bürger bewußt zu machen.
Der Rechtspfleger ist unabhängiges Organ der Rechtspflege im Bereich der Rechtsfürsorge und der Rechtsvorsorge.
Die historische Entwicklung und das heutige Tätigkeits-, Status- und Anforderungs-profil der Rechtspfleger als einer der tragenden Elemente der inneren und äußeren Justiz erfordern in Zeiten allgemeiner Umstrukturierungen umfassende Änderungen zur Erhaltung von Rechtsstaatlichkeit und Leistungsfähigkeit der Justiz und ihrer Organe. Berufsbild und Tätigkeitsfeld im Bereich der Justiz sind ausschließlich bundeseinheitlich zu regeln.
Die Aufgaben in der Justiz sollen die Bereiche Rechtspflege und Justizverwaltung umfassen.
Der Rechtspfleger ist Jurist der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Zwangsvollstreckung bei den Gerichten sowie der Strafvollstreckung bei den Staatsanwaltschaften. Er ist als zweite Säule der Dritten Gewalt anerkannt.
Sein Berufsfeld hat sich gegenüber dem des Richters verselbständigt. Diese Qualifikation rechtfertigt eine Neuordnung seines Tätigkeitsfeldes und eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen an die faktischen Verhältnisse.
Das Aufgabenfeld des Rechtspflegers bei den Gerichten sollte überwiegend im Bereich der Rechtsvorsorge und Rechtsfürsorge liegen, also insbesondere in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Zwangsvollstreckung. In diesen Bereichen ist durch eine
Vollübertragung eine durchschaubare und für die rechtsuchenden Bürger nachvollziehbare Trennung der Zuständigkeiten zwischen Richter und Rechtspfleger herbeizuführen. Das bedeutet auch, daß noch vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte auf andere Gerichtspersonen zu übertragen sind.
Die Rechtspfleger bei den Staatsanwaltschaften sollten Aufgaben der Strafverfolgung und Strafvollstreckung wahrnehmen (vgl. II.4 und III.1.1). In der Justizverwaltung nimmt der Rechtspfleger die Aufgaben des Justizmanagements wahr.
Im Interesse einer modernen funktionsfähigen Justiz sind alle Übertragungsvorbehalte und Doppelzuständigkeiten abzuschaffen. Das derzeitige Nebeneinander von Vollübertragung, Vorbehaltsübertragung und Einzelübertragung erschwert den Verfahrens- und Organisationsablauf und belastet unnötig.
Ein Potential weiterer richterlicher Tätigkeiten kann auf den Rechtspfleger übertragen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat nur die Entscheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten und die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit als Kernbereiche der richterlichen Tätigkeiten bezeichnet. Hinzu kommen die dem Richter durch das Grundgesetz zugewiesenen Aufgaben (z. B. Art. 13 Abs. 2, Art. 14 GG).
2.1. Aufgabenübernahme
Das Tätigkeitsfe1d des Rechtspflegers ist insbesondere zu erweitern um die dem Richter/Staatsanwalt vorbehaltenen Geschäfte in
- Registersachen,
- Nachlaßsachen,
- Insolvenzverfahren,
- Vormundschafts- und Betreuungssachen,
- Aufgebotsverfahren und
- Strafvollstreckung.
2.2. Neue Aufgaben
Nach den bisherigen Erfahrungen ist davon auszugehen, daß ein Schlichtungs- oder Schiedsverfahren außerhalb des Gerichts von den Bürgern nicht ausreichend akzeptiert wird. Deshalb ist bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Amtsgerichte (§ 23 GVG) für Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Ge1dsumme sowie bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten (§ 15a EGZPO in der Fassung des Entwurfes eines Gesetzes zur Vereinfachung des zivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit, BTDrs. 13/6398) ein obligatorisches gerichtliches Verfahren vor dem Rechtspfleger vorzuschalten.
Den Rechtsuchenden sind zwei Alternativen zu eröffnen
- entweder ein Mahnverfahren (§§ 688 ff ZPO)
- oder ein Güteverfahren.
Diese obligatorischen gerichtlichen Verfahren (Mahn- und Güteverfahren) umfassen auch die Entscheidung im Falle der Säumnis einer Partei, des Anerkenntnisses des Beklagten, des Verzichts des Klägers, das Verfahren durch Beschluß sowie im Falle einer Einigung der Parteien durch gerichtlich protokollierten Vergleich zu beenden.
2.3. Aufgabenabgabe
Die neue Aufgabenverteilung erfordert eine Entfrachtung von Aufgaben unter Übertragung auf andere Bereiche der Justiz.
Insbesondere folgende, vom Rechtspfleger als Beamtem des gehobenen Justizdienstes wahrgenommene Aufgaben sind auf den mittleren Justizdienst zu übertragen:
b) Kostenwesen sowie Kostenrevision
als Kostenprüfungsbeamter für den Kostenansatz in Zivilsachen, Strafsachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
c) Soweit bisher dem Rechtspfleger übertragene Aufgaben aus dem Bereich der Rechtsprechung herausgenommen werden können, können sie auf den mittleren Justizdienst übertragen werden.
d) die dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zugewiesenen Aufgaben.
§ 153 Abs. 3 Nr. 1 GVG ist zu streichen und § 27 Abs. 1 RpflG wie folgt zu ändern:
"Durch die Beschäftigung eines Beamten als Rechtspfleger wird seine Pflicht, Aufgaben der Gerichtsverwaltung wahrzunehmen, nicht berührt."
Die sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers beinhaltet
- Weisungsfreiheit,
- Entziehungsfreiheit und
- Verantwortungsfreiheit.
Deshalb ist die Geschäftsverteilung in entsprechender Anwendung des § 21 e Abs. 1 GVG durch ein Rechtspflegerpräsidium zu regeln.
Die Befähigung zum Rechtspflegeramt soll die Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben des Amtsanwaltes einschließen.
Die Lehrpläne der Fachhochschulen sind entsprechend zu gestalten.
Angesichts der beabsichtigten strukturellen Veränderungen ist die Einbindung des Rechtspflegers in die Justizverwaltung als Gerichtsmanager, Referent, Leiter der EDV-Organisation und als Bezirksrevisor auch in Zukunft geboten.
Der Teil der Justizverwaltung, dem das Funktionieren der Rechtspflege obliegt und in dem Personal-, Haushalts- und Organisationsfragen entschieden werden, muß wegen seiner Bedeutung und den Einwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten auf die Justiz in der funktionellen Zuständigkeit der Rechtspfleger verbleiben.
Den infolge Neustrukturierung sich verändernden Aufgaben in der Justizverwaltung muß die Fachhochschulausbildung Rechnung tragen und psychologische, betriebswirtschaftliche und EDV- Grundkenntnisse vermitteln, die auch bei der Wahrnehmung der originären Rechtspflegeaufgaben zur Anwendung kommen.
Die Besoldungsstruktur der Rechtspfleger wird dem Status des Rechtspflegers und seiner Tätigkeit in keiner Weise gerecht. Nach dem Beamten- und Besoldungsrecht des Bundes und der Länder ist eine funktionsgerechte Bewertung der Dienstposten vorgesehen. Das setzt voraus, daß die Dienstposten innerhalb einer Laufbahngruppe einer unterschiedlichen Qualifizierung zugäng1ich sind. Aus dem Grundsatz der Gleichwertigkeit der den Rechtspflegern durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben und der Unabhängigkeit der Rechtspfleger (§§ 1, 2, 4, 9 und 12 Rechtspflegergesetz) ergibt sich jedoch, daß die Dienstposten aller Rechtspfleger einheitlich zu bewerten sind. Diese Spezialregelung des Rechtspflegergesetzes geht den allgemeinen besoldungsrechtlichen Regelungen vor und erfordert eine Änderung der Besoldungsstruktur durch eine sachgerechte einheitliche Bewertung des Rechtspflegeramtes und eine einheitliche Amtsbezeichnung.
Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Rechtspflegergesetz ist eine ausschließliche Zuordnung des Rechtspflegers zum gehobenen Justizdienst nicht bestimmt. Der Laufbahnaufstieg des Rechtspflegers in den höheren Justizdienst (in Rechtspflegerfunktionen) ist möglich.
Das Studium soll an internen Fachhochschu1en für Rechtspflege (bzw. an Fachbereichen für Rechtspflege von Fachhochschulen) erfolgen, deren Rechtsstellung und Struktur den allgemeinen Fachhochschulen angepaßt sind.
Wesentliche Merkmale einer solchen Fachhochschule sind:
1.1. Ein bedarfsorientiertes Studium, das für verschiedene berufliche Tätigkeiten qualifiziert (Rechtspfleger, Amtsanwalt, Gerichtsmanager).
1.2. Studierende sollen in die Lage versetzt werden, Probleme der beruflichen Praxis mittels wissenschaftlicher Methoden zu bewältigen. Bei der Vemittlung dieser Befähigung soll dem Selbststudium eine besondere Bedeutung zukommen.
1.3. Fachübergreifende und problemorientierte Lehrinhalte
1.4. Abschluß des Studiums mit einer Diplomarbeit.
1.5. Eine an Anwendungsproblemen und konkreten Aufgabenstellungen der beruflichen Praxis orientierte Forschung und Entwicklung.
1.6. Die hauptamtlich Lehrenden sollen über ausreichende Praxiserfahrung und die notwendige wissenschaftliche Befähigung verfügen.
Die inhaltliche Weiterentwicklung der verwaltungsinternen Fachhochschulen sollte zum Gegenstand haben:
- Reform der Studieninhalte und Methoden,
- Erforderliche Bereinigung und Vereinheitlichung der Lehrpläne und
- Bessere Verzahnung von Theorie und Praxis unter der Gesamtverantwortung der Fachhochschule und zwar auch für die Praxisausbildung
Angesichts der notwendigen Erweiterung der Lehrinhalte, beispielsweise durch die notwendige Vermittlung psychologischer und betriebswirtschaftlicher Grundkenntnisse sowie stärker wissenschaftlich orientierter Lehr- und Lernmethoden ist eine deutliche Verlängerung der Studienzeit erforderlich.
Das Zusammenwachsen der europäischen Staaten und die zunehmende Harmonisierung des Rechts in der Europäischen Union erfaßt auch die Justiz und ihre Organe.
Nur ein durchdachtes, in sich geschlossenes Berufsbild, das zur schnellen Umsetzung innovativer Veränderungen in der Lage ist, wird der europäischen Herausforderung auf Dauer gewachsen sein.
Das Modellstatut eines europäischen Rechtspflegers ist durch die EUR bereits verabschiedet.
Auf der Grundlage dieses Modellstatuts ist das Rechtspflegergesetz Modell für Europa.
Das vorstehende Programm, das hinsichtlich der Abschnitte II - IV vom 29. Deutschen Rechtspflegertag in Leipzig im September 1997 beschlossen worden ist, entwickelt die Beschlüsse des Rechtspflegertages 1979 in Düsseldorf fort und aktualisiert die Ziele und Aufgaben des Bundes Deutscher Rechtspfleger.
Die Bundesleitung
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