Bund Deutscher Rechtspfleger e.V.
eingetragen unter VR 3374 im Vereinsregister des AG Düsseldorf
Satzung
1. Abschnitt. Name, Sitz, Zweck
§ 1 Name, Sitz
1 Der Bund Deutscher Rechtspfleger e.V. (BDR) hat seinen Sitz in Düsseldorf. 2 Er ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) 1 Der BDR vertritt die beruflichen und gesellschaftlichen Interessen der Rechtspfleger der Bundesrepublik Deutschland. 2 Er beteiligt sich an der Entwicklung des Rechts sowie der Gestaltung der Rechtspflege und fördert die Aus- und Fortbildung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger.
(2) Der BDR ist parteipolitisch unabhängig.
2. Abschnitt. Mitgliedschaft
§ 3 Mitgliedsverbände
Mitglieder des BDR können die Verbände der Rechtspfleger auf Bundes- und Landesebene sein.
§ 4 Aufnahme
(1) 1 Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet das Präsidium. 2 Gegen die Ablehnung kann der Rechtspflegertag angerufen werden.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bekanntgabe der Aufnahme an den Antragsteller.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Mitgliedes.
§ 6 Austritt
1 Der Austritt erfolgt zum Schluss eines Kalenderjahres. 2 Die schriftliche Austrittserklärung muss der Bundesleitung bis zum 1. Oktober des Jahres zugehen.
§ 7 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wenn
- es mit der Zahlung der Beiträge sechs Monate im Verzug ist, oder
- es vorsätzlich und schwerwiegend seine Pflichten als Mitglied verletzt.
(2) Vor der Einleitung des Verfahrens ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.
(3) 1 Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium mit dreiviertel Mehrheit. 2 Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung durch Erklärung gegenüber der Bundesleitung den Rechtspflegertag anrufen.
(5) Der Ausschluss wird mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist oder mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Rechtspflegertages an das ausgeschlossene Mitglied wirksam.
§ 8 Pflichten und Rechte
(1) 1 Aufgaben und Ziele des BDR sind für die Mitglieder verbindlich. 2 Sie vertreten die Beschlüsse des Rechtspflegertages und des Präsidiums im Rahmen ihrer Verbandstätigkeit.
(2) Bei der Durchführung der sich aus Absatz 1 ergebenden Maßnahmen sowie bei der Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben unterstützt der BDR die Mitglieder.
(3) 1 Die Bundesleitung und die Mitglieder informieren einander umfassend und unverzüglich in allen Angelegenheiten des BDR. 2 Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die das Präsidium beschließt.
(4) Die Einzelmitglieder der Mitglieder sind berechtigt, an den Tagungen des Rechtspflegertages teilzunehmen.
(5) Die Bundesleitung ist berechtigt, an den Landesverbandstagen (Mitgliederversammlungen) der Mitglieder teilzunehmen und in allen den BDR betreffenden Angelegenheiten das Wort zu ergreifen.
3. Abschnitt. Organe
§ 9 Organe
Organe des BDR sind der Rechtspflegertag, das Präsidium und die Bundesleitung
§ 10 Rechtspflegertag; Zusammensetzung, Aufgaben
(1) Der Rechtspflegertag besteht aus den gewählten Delegierten der Mitglieder und dem Präsidium.
(2) Aufgaben des Rechtspflegertages sind insbesondere
- Bestimmung der Aufgaben und Ziele des Bundes,
- Beschlussfassung über Haushalt und Beiträge,
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts der Bundesleitung und deren Entlastung,
- Wahl der Bundesleitung.
§ 11 Rechtspflegertag; Verfahren
(1) 1 Der Rechtspflegertag wird von der Bundesleitung schriftlich einberufen. 2 Er soll spätestens alle vier Jahre stattfinden.
(2) Zu einer außerordentlichen Tagung ist der Rechtspflegertag einzuberufen
- auf Beschluss des Präsidiums,
- auf schriftlichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
(3) 1 Die Mitglieder wählen für je 200 Einzelmitglieder einen und für einen verbleibenden Rest von mehr als 100 Einzelmitglieder einen weiteren Delegierten. 2 Jedes Mitglied muss durch mindestens einen Delegierten vertreten sein. 3 Maßgebend ist die Einzelmitgliederzahl am 1. Januar des Jahres.
(4) 1 Delegierte und Mitglieder des Präsidiums haben jeweils eine Stimme. 2 Die Stimmberechtigten sind an Weisungen nicht gebunden; Stimmbindungen sind unzulässig. 3 Die Delegierten können ihr Stimmrecht schriftlich auf einen anderen Delegierten oder einen gewählten Ersatzdelegierten des Mitgliedes, dem sie angehören, übertragen; ein Delegierter darf höchstens zwei Stimmen abgeben.
(5) 1 Die Einberufungsfrist für die Tagung des Rechtspflegertages beträgt drei Monate, bei außerordentlichen Tagungen einen Monat. 2 Sie beginnt mit der Aufgabe der Einberufung zur Post.
(6) 1 Anträge zum Rechtspflegertag müssen der Bundesleitung zwei Monate vor Tagungsbeginn zugehen. 2 Verspätet eingegangene Anträge bedürfen der Zulassung durch den Rechtspflegertag.
(7) 1 Der Rechtspflegertag wählt unter dem Vorsitz eines Mitglieds der Bundesleitung ein Tagungspräsidium; dieses leitet die Sitzung. 2 Der Rechtspflegertag gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) 1 Der Rechtspflegertag entscheidet, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 2 Es ist geheim abzustimmen, wenn ein entsprechender Antrag mit einem Drittel der Stimmen angenommen wird.
(9) 1 Die Tagung des Rechtspflegertages ist öffentlich. 2 Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen oder beschränkt werden; § 8 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 12 Präsidium; Zusammensetzung, Aufgaben
(1) Das Präsidium besteht aus der Bundesleitung und den Vorsitzenden der Mitglieder oder deren Vertretern und der oder des Gleichstellungsbeauftragten.
(2) 1 Aufgaben des Präsidiums sind
- Maßnahmen zur Verwirklichung der Beschlüsse des Rechtspflegertages,
- Beschlussfassung über Haushalt (§ 17) und Beiträge (§ 18 Abs. 3 Satz 2) zwischen den Tagungen des Rechtspflegertages,
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 2),
- Ergänzung der Bundesleitung (§ 14 Abs. 4),
- Bestimmung der Aufgaben und Ziele des Bundes, soweit die Entscheidung nicht bis zur nächsten Tagung des Rechtspflegertages anstehen kann,
- Bestellung der oder des Gleichstellungsbeauftragten.
2 Der Rechtspflegertag kann dem Präsidium weitere Aufgaben übertragen.
§ 13 Präsidium; Verfahren
(1) 1 Das Präsidium wird von der Bundesleitung schriftlich einberufen. 2 Es tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
(2) Das Präsidium ist ferner auf schriftlichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.
(3) 1 Mitglieder der Bundesleitung haben eine Stimme, Vorsitzende der Mitglieder für je angefangene 600 Einzelmitglieder eine Stimme. 2 Das Stimmrecht kann nur einheitlich ausgeübt werden. 3 Maßgebend ist die Mitgliederzahl am 1. Januar des Jahres.
(4) Die Präsidiumssitzungen leitet der Bundesvorsitzende oder ein anderes Mitglied der Bundesleitung.
(5) § 11 Abs. 8 gilt entsprechend.
(6) Das Präsidium kann Dritten die Teilnahme an seinen Sitzungen gestatten.
§ 14 Bundesleitung; Zusammensetzung, Wahl
(1) Die Bundesleitung besteht aus dem Bundesvorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern als stellvertretenden Bundesvorsitzenden.
(2) 1 Die Mitglieder der Bundesleitung werden vom Rechtspflegertag einzeln und geheim gewählt. 2 Erhält kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang statt; gewählt ist hierbei, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(3) 1 Die Wahl erfolgt für vier Jahre. 2 Bei Nachwahlen kann die Amtszeit kürzer bemessen werden. 3 Die Mitglieder der Bundesleitung bleiben bis zur nächsten Tagung des Rechtspflegertages im Amt. 4 Wiederwahl ist zulässig.
(4) Scheidet ein Mitglied der Bundesleitung vorzeitig aus dem Amt, so kann das Präsidium bis zur nächsten Tagung des Rechtspflegertages eine Ergänzung vornehmen.
§ 15 Bundesleitung; Geschäftsführung, Vertretung
(1) 1 Die Bundesleitung führt die Geschäfte des BDR. 2 Sie ist Vorstand gemäß § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches; jedes Mitglied der Bundesleitung ist allein vertretungsberechtigt.
(2) 1 Bei der Wahl (§ 14 Abs. 2 - 4) werden je einem Mitglied die allgemeine Geschäftsführung, die Kassenführung, die Schriftleitung des Rechtspflegerblattes und die Öffentlichkeits- und Pressearbeit zugewiesen. 2 Die übrigen Geschäfte verteilt die Bundesleitung unter sich; dabei ist auch die Vertretung zu regeln.
(3) 1 Jedes Mitglied der Bundesleitung erledigt die ihm obliegenden Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Organe des BDR selbständig. 2 Bei Widerspruch eines anderen Mitglieds, über Fragen von allgemeiner Bedeutung sowie vorläufige Regelungen bis zur nächsten Tagung des Rechtspflegertages entscheidet die Bundesleitung. 3 § 11 Abs. 8 Satz 1 gilt entsprechend. 4 Schriftliche und fernmündliche Abstimmungen sind zulässig. 5 Das Nähere regelt die Bundesleitung durch eine Geschäftsordnung.
§ 16 Protokolle
Über alle Versammlungen und Sitzungen der Organe werden Niederschriften gefertigt, die von den Versammlungsleitern und den Schriftführern der jeweiligen Organe unterzeichnet werden.
4. Abschnitt. Haushalt
§ 17 Haushalt
1 Einnahmen und Ausgaben des BDR werden durch den Haushaltsplan festgelegt. 2 Die Bundesleitung stellt ihn für ein Kalenderjahr auf, der Rechtspflegertag bzw. das Präsidium verabschiedet ihn. 3 Das Nähere kann durch eine Haushaltsordnung geregelt werden.
§ 18 Beiträge
(1) 1 Die Mitglieder zahlen Beiträge an den BDR. 2 Sie bestimmen sich nach deren Einzelmitgliederzahl.
(2) 1 Neben den Beiträgen können aus besonderen Gründen einmalige Umlagen erhoben werden. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1 Höhe und Fälligkeit der Beiträge und der Umlagen bestimmt der Rechtspflegertag. 2 In dringenden Fällen kann das Präsidium eine vorläufige Regelung treffen.
§ 19 Rechnungsprüfer
1 Der Entlastungserteilung (§ 10 Abs. 2 Buchstabe c) geht eine Prüfung der Haushalts- und Kassenführung durch Rechnungsprüfer voraus. 2 Das Nähere wird durch eine Rechnungsprüfungsordnung geregelt.
5. Abschnitt. Sonstiges
§ 20 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 21 Ehrenmitgliedschaft
1 Der Rechtspflegertag kann Einzelpersonen, die sich in besonderem Maße im Sinne des Zwecks (§ 2) verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft oder den Ehrenvorsitz verleihen. 2 Ehrenvorsitzende sind Mitglieder des Präsidiums, Ehrenmitglieder sind Mitglieder des Rechtspflegertages, jeweils ohne Stimmrecht.
§ 22 Inkrafttreten
1 Die Satzung ist am 19. Dezember 1949 in Kraft getreten. 2 Nach mehrfachen Änderungen hat sie durch den Rechtspflegertag am 18./19. Mai 2001 die vorliegende Fassung erhalten.
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