Bund Deutscher Rechtspfleger
 Bund Deutscher Rechtspfleger
 Bund Deutscher Rechtspfleger

Historisches

Das Reichsentlastungsgesetz vom 11.03.1921 enthielt erstmals die Ermächtigung der Landesjustizverwaltungen zur Übertragung bestimmter richterlicher Geschäfte aus dem Zivilprozessrecht auf den Rechtspfleger. Mit der Übertragung ehemals richterlicher Aufgaben wurde aus dem Gerichtsschreiber der Rechtspfleger (Preußische AV vom 28.05.1923).

Die wesentlichen strukturellen und systematischen Grundlagen, die das Rechtspflegeramt auch heute noch prägen, wurden mit dem Rechtspflegergesetz 1957 geschaffen. Neben der Vollübertragung richterlicher Aufgaben (§ 3 RPflG) erfolgten Vorbehalts- und Einzelübertragungen.

Durch das Rechtspflegergesetz 1969/1970 wurde das Rechtspflegerrecht neu gestaltet und das Aufgabenfeld des Rechtspflegers erheblich erweitert. Der Rechtspfleger bleibt weiterhin selbstständiges Organ der Rechtspflege und Beamter des Justizdienstes.

Das 2. Änderungsgesetz zum Rechtspflegergesetz von 1976 sieht als Einstellungsvoraussetzung einen zu einem Hochschulstudium berechtigenden Schulabschluss und für die Ausbildung einen Fachhochschulstudiengang mit Fachstudien von mindestens 18-monatiger Dauer und berufspraktische Studien vor. In dem Gebiet der DDR galt das bisherige Reichsrecht zunächst weiter. Durch Änderung des Gerichtsverfassungsrechts im Jahre 1952 wurde jedoch ein Teil der Rechtspflegeraufgaben dem Gerichtssekretär und der gesamte Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entweder den staatlichen Notariaten oder Verwaltungsbehörden übertragen. Damit gab es in der DDR seit 1952 keine Rechtspfleger mehr. Mit der Vereinigung am 3.10.1990 wurde das Institut des Rechtspflegers mit den Aufgaben des Rechtspflegergesetzes hier eingeführt.

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes von 1998 trägt der Stellung des Rechtspflegers als eigenständigem, eigenverantwortlichen und sachlich unabhängigen Organ der Rechtspflege Rechnung. Es stellt in unmissverständlicher Form die sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers klar. Ferner wurden durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24. August 2004, BGBl. I S. 2198, sowie das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz (2. BtÄndG) vom 21. April 2005, BGBl. I S. 1073, die Möglichkeiten geschaffen, weitere Aufgaben auf den Rechtspfleger zu übertragen (entnommen u.a. dem Leipziger Programm des BDR Bund) 

Weitere Informationen zum historischen Werdegang erhalten Sie hier: www.fh-schwetzingen.de