Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist am 07.05.2021 erlassen worden, BGBl. I S. 850.
Es beinhaltet die Schaffung der rechtlichen Grundlage für eine Polizeiauskunft, ferner die Anpassung der Liste der in § 811 ZPO aufgeführten unpfändbaren Sachen an die heutigen Lebensumstände und Bedürfnisse und eine deutliche Anhebung der Pfändungsgrenzen in § 850a Nr. 4, § 850b Abs. 1 Nr. 4, § 851c Abs. 2 ZPO.
Stellungnahme des BDR vom 13.12.2020
Ergänzung der Stellungnahme des BDR vom 07.03.2021