Stellungnahme zum Gesetzentwurf
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt
Mit der wachsenden Digitalisierung unserer Kommunikation sind zugleich Rechtsverletzungen im virtuellen Raum gestiegen und haben drastische Formen angenommen. Immer häufiger werden digitale Mittel gewählt, um (digitale) Gewalt auszuüben. Betroffene haben es oftmals schwer, sich gegen digitale Rechtsverletzungen zu wehren. Sie wissen häufig nicht, wer sich hinter rechtswidrigen Handlungen im Netz verbirgt. Bestehende Instrumente wie Unterlassungsklagen oder das Stellen von Schadensersatzansprüchen laufen damit oft ins Leere. Mit einem neuen Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt sollen Betroffene besser geschützt und sich auch selbst besser zur Wehr setzen können.
Der Bund Deutscher Rechtspfleger erkennt die Ziele des Gesetzentwurfes an, hat jedoch Bedenken hinsichtlich der Umsetzung in dem vorgesehenen breiten Anwendungsbereich.
Der Tatbestandkatalog des § 1 Bbs. 1 Nr. 2 a GgdG bezieht auch die sogenannten Beleidigungtatbestände der §§ 185 bis 189 StGB mit ein, was in der Praxis Probleme bereiten könnte. Das Auskunftsverfahren gem. § 2 GgdG erscheint, als neues Verfahren des FamFG unverhältnismäßig.
Den Referentenentwurf finden Sie hier, die Synopse und die Informationen zum zivilrechtlichen Verfahren.
Stellungnahme zum Gesetzentwurf
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt
Mit der wachsenden Digitalisierung unserer Kommunikation sind zugleich Rechtsverletzungen im virtuellen Raum gestiegen und haben drastische Formen angenommen. Immer häufiger werden digitale Mittel gewählt, um (digitale) Gewalt auszuüben. Betroffene haben es oftmals schwer, sich gegen digitale Rechtsverletzungen zu wehren. Sie wissen häufig nicht, wer sich hinter rechtswidrigen Handlungen im Netz verbirgt. Bestehende Instrumente wie Unterlassungsklagen oder das Stellen von Schadensersatzansprüchen laufen damit oft ins Leere. Mit einem neuen Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt sollen Betroffene besser geschützt und sich auch selbst besser zur Wehr setzen können.
Der Bund Deutscher Rechtspfleger erkennt die Ziele des Gesetzentwurfes an, hat jedoch Bedenken hinsichtlich der Umsetzung in dem vorgesehenen breiten Anwendungsbereich.
Der Tatbestandkatalog des § 1 Bbs. 1 Nr. 2 a GgdG bezieht auch die sogenannten Beleidigungtatbestände der §§ 185 bis 189 StGB mit ein, was in der Praxis Probleme bereiten könnte. Das Auskunftsverfahren gem. § 2 GgdG erscheint, als neues Verfahren des FamFG unverhältnismäßig.
Den Referentenentwurf finden Sie hier, die Synopse und die Informationen zum zivilrechtlichen Verfahren.
